Kampfrichterportal

Sina Zeller, 04.01.2015

Gültigkeit von KR-Fortbildungen im ersten Halbjahr eines Jahres

Die Gültigkeit von KR-Fortbildungen im ersten Halbjahr eines Jahres beträgt nunmehr auch 3 Jahre. Dieses bedeutet, dass wenn jemand, dessen Lizenz am Ende des Jahres ausläuft, eine Fortbildung im 1. Halbjahr besucht, genauso eine Verlängerung von 3 Jahren bescheinigt bekommt, als wenn die Fortbildung im 2. Halbjahr besucht wird.

Beispiel:
Die Kampfrichterlizenz von Lukas Mustermann läuft am 31.12.2015 ab. Dieses bedeutet, er müsste im Jahr 2015 eine Kampfrichterfortbildung besuchen. Lukas entscheidet sich, die Fortbildung im Februar 2015 zu besuchen. Die Lizenz wird ihm auf den 31.12.2018 verlängert.